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   OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 187/01   

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https://dejure.org/2002,19095
OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 187/01 (https://dejure.org/2002,19095)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.05.2002 - 6 U 187/01 (https://dejure.org/2002,19095)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 6 U 187/01 (https://dejure.org/2002,19095)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 187/01
    Der BGH hat in der Entscheidung "M.D." (WRP 98, 1181 ff) - gerade an der von der Klägerin zitierten Stelle - ausgeführt, dass für eine Anwendung von § 1 UWG im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Ziffer 3 Markengesetz kein Raum sei.
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 187/01
    Wegen dieser Frage hat der BGH das Verfahren "D." (GRUR 00, 875 ff.) ausgesetzt und die Sache dem E. vorgelegt.
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 187/01
    Eine solche käme in Betracht, wenn die Beklagte - selbst oder durch Dritte - sich mit einer Vielzahl von Produkten dem Mundwasser O. der Klägerin in seiner Ausstattung so annähern würde, dass zwar keine Verwechslungsgefahr begründet, wohl aber die Kenzeichnungskraft und damit der Wert der Marke im Sinne der "SL"- Entscheidung des BGH (GRUR 91, 609,612) erheblich beeinträchtigt würden.
  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 27/85

    "Camel Tours"; Rechtsschutz für eine berühmte Marke

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 187/01
    Dabei ist eine greifbare Beeinträchtigung erforderlich (vgl. für das frühere Warenzeichenrecht BGH GRUR 87, 711,712 - "Camel Tours" und Ingerl/ Rohnke a.a.O. RZ 509; Piper, GRUR 96, 429,436).
  • BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 46/62
    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 187/01
    Der BGH hat bereits im Jahre 1963 in der Entscheidung "O.-Flasche" (GRUR 64, 140 ff) auf Grund der damals in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) für die eigentümliche Ausgestaltung der O.flasche über einen Ausstattungsschutz von besonderer Stärke verfügt.
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